Strafgesetz (StG)
§1 Belästigung
Das Belästigen andere Bürger ist nicht gewünscht.
Es ist ein verboten Hunde, sich innerhalb von 150 Yards im Umkreis zu einer Kirche paaren zu lassen.
§2 Beleidigung
Wer die Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person kundgibt, der erfüllt den Tatbestand der Beleidigung
§3 Bestechung
Wer einem anderen Geld dafür überreicht, dass über eine Straftat hinweg gesehen wird, oder eine Straftat begangen wird, macht sich der Bestechung schuldig
§4 Betrug
Wer absichtlich die Unwahrheit sagt oder etwas vortäuscht, um sich einen materiellen oder Wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, macht sich des Betrugs strafbar
§5 Erpressung
Wer versucht sich mit Hilfe von Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu bereichern, macht sich der Erpressung strafbar.
§6 Drohung
Wer einer anderen Person, durch die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Maßnahme beeinflusst, macht sich der Drohung strafbar.
§7 Unterlassene Hilfeleistung
Jeder Bürger und jede Bürgerin ist dazu verpflichtet einer Person in Nöten zu helfen und seine Hilfe anzubieten. Als erste Hilfe gilt auch das verständigen der Rettungskräfte, sollte man selber nicht in der Lage sein der Person zu helfen. Wird dies nicht gemacht, begeht die Person die unterlassenen Hilfeleistung.
§8 Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen, der begeht einen Diebstahl.
§9 Anhäufungen von Kot
Es ist illegal, Pferdeäpfel an einer Straßenecke höher als 15 inch aufzuhäufen
§10 Körperverletzung
Der Körperverletzung schuldig machen sich Personen die:
Einem Menschen einen körperlichen Schaden zufügt,
Einem Menschen einen körperlichen Schaden zufügt, und dazu eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet,
Eine Tat begeht und dabei in Kauf nimmt, dass Dritte zu Schaden kommen
§11 Tötungsdelikte
Wer eine Tat begeht und dabei in Kauf nimmt, dass Dritte ums Leben kommen.
Wer einer Person vorsätzlich das Leben nimmt.
§12 Raub
Wer einem Menschen mit Gewalt etwas entwendet.
Wer einen Überfall begeht.
§13 Freiheitsberaubung
Die Beraubung der Freiheit einer Person stellt eine Straftat dar.
§14 Geiselnahme
Wer die Freiheit einer Person nimmt, und Forderungen stellt, macht sich der Geiselnahme strafbar.
§15 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
Die Besitzer von Häusern, die nach dem 2. Februar noch mit Weihnachtsbeleuchtung geschmückt sind.
§16 Sachbeschädigung
Wer eine Sache einer anderen Person beschädigt
§17 Vermummungsverbot
Wer sein Gesicht zu mehr als 15 Prozent verdeckt
§18 Prostitution und Annahme von Prostitution
Wer seinen Körper für Geld zu Verfügung stellt
Jemandem der dafür Geld zahlt
§19 Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.
§20 Sabotage
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder einer Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, durch bestimmte Sabotagehandlungen an einer Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger sowie auch durch bloße Datenveränderung stört.
§21 Dokumentenfälschung
Wer offizielle Dokumente fälscht.
§22 Unterschlagung von Beweismitteln
Wer Beweismittel zu einem Fall unterschlägt, welchen dessen Ausgang stark beeinflussen können,
§23 Falschaussage
Wer gegenüber dem Gericht eine wahrheitswidrige Tatsache zu einem bestimmten Sachverhalt äußert.
§24 Anstiftung zu einer Straftat
Wer eine Person zu einer Straftat anstiftet.
§25 Amtsanmaßung
Wer sich eines Amtes anmaßt, welches er nicht inne hat, darunter zählt auch das Führen eines Fahrzeuges einer Vollstreckungsbehörde.
§26 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer Widerstand gegenüber von Vollstreckungsbeamten ausübt.
§27 Behinderung der Arbeit gegen Vollstreckungsbeamte
Wer einen Beamten in der Ausübung der, durch die Behörde erteilten, Aufgaben behindert.
§28 Besitz staatlichen Eigentums
Wer Besitz an staatlichem Eigentum ohne dessen schriftliche Berechtigung erlangt.
§29 Missachtung staatlicher Anweisungen
Wer eine Anweisung eines Beamten missachtet.
§30 Platzverbot
Ein Beamter ist in der Lage einer Person ein Platzverbot zu erteilen, mit welchem dieser den betroffenen Platz nicht betreten darf. Bei Missachtung des Platzverbotes wird ein Ordnungsgeld verhängt.
§31 Sperrzone
Ein Beamter ist in der Lage eine Sperrzone für ein gewisses Gebiet für eine gewisse Zeit auszurufen. Sollte jemand diese Sperrzone widerrechtlich betreten, macht er sich strafbar.
§32 Gefängnisausbruch
Der reine Versuch des Ausbruches ist nicht Strafbar da laut Verfassung jeder das recht auf Freiheit hat. Die geflüchtete Person wird allerdings zur Fahndung ausgeschrieben, und muss wenn er von den Behörden gestellt wird, den Rest seiner Strafe verbüßen.
Sollte er während seiner Flucht weitere Straftaten begangen haben, werden diese auf seine Haftstrafe addiert.
§33 Beihilfe zum Gefängnisausbruch
Wer einer anderen Person zum Gefängnisausbruch verhilft macht sich Strafbar.
§34 Missachtung des Gerichts
Wer durch Störungen die Arbeit des Gerichts beeinflusst oder sich der gerichtlichen Autorität widersetzt.
§35 Diskriminierung
Wer eine Gruppe oder eine einzelne Person nach Maßgaben bestimmter Wertvorstellungen oder aufgrund unreflektierter, zum Teil auch unbewusster Einstellungen, Vorurteilen oder emotionalen Assoziationen herabwürdigt wird
§36 Hochzeitstagsgesetz
Wer an seinem Hochzeitstag jagen oder fischen geht, muss auf Sex verzichten.
§37 Graffiti
Das Sprayen von Graffiti ist verboten
§38 Beteiligung
Als “Beteiligung einer Straftat” versteht man das Aushelfen, Beisein und Akzeptieren einer Straftat einer Person, ohne dies bei der Polizei zu melden.
Selbst die versuchte Beteiligung kann bestraft werden.
§39 falsche Verdächtigung
Unschuldige Personen zur Schuld eines Tatbestandes vor Vollzugsbeamten oder der Justiz bewusst zu beschuldigen, stellt einen Straftatbestand dar.
§40 Hehlerei
Das Handeln mit rechtswidrig erlangten Gegenständen, zur Bereicherung sich oder Dritter ist verboten.