Waffengesetz (WaffG)

    • Offizieller Beitrag

    Waffengesetz (WaffG)



    §1 Tragen einer legalen Waffe


    Das Tragen einer legalen Waffe ist nur mit dem Besitz eines gültigen Waffenscheins gestattet.

    Als legal gelten alle nicht auf der Webseite des LSPD gelisteten Güter.

    Der Besitz von zur Jagd bestimmter Waffen ist nur mittels Jagdlizenz gestattet.

    Das öffentliche Vorzeigen oder gar Tragen einer Waffe ohne triftigen Grund ist nicht gestattet.



    §2 Schussabgabe mittels einer Waffe


    Das Abfeuern eines Schusses mittels einer Schusswaffe, sowie der widerzweckdienliche Gebrauch von Werkzeuge darf nur aus Notwehr geschehen und auch nur wenn es verhältnismäßig ist.

    Als Ausnahme gilt das Abfeuern einer Schusswaffe im Rahmen der Jagd.



    §3 Waffenkomponenten


    Die Herstellung und der Besitz von Komponenten, welche für einen Waffenbau benötigt werden, sind nur mit einem gültigen Waffenschein gestattet.



    §4 Munition


    Ist immer getrennt von einer Waffe aufzubewahren.



    §5 Illegale Waffen


    Der Besitz von als illegal angesehenen Waffen ist strafbar.

    Diese sind auf der Webseite des LSPD gelistet.



    §6 Illegale Munition


    Der Besitz von Munition, welche zu einer illegalen Waffe gehört ist verboten.



    §7 Handel mit Waffen


    Der Handel mit als illegal angesehenen Waffen ist strikt verboten.

    Der Handel mit nicht behördlich zertifizierten Waffenhändlern ist strikt verboten.



    §8 Pyrotechnik und Sprengstoff


    Pyrotechnische Versuche und die Aufbewahrung mit Sprengstoff sind verboten.



    §9 Waffen und Kaninchen


    Es ist verboten, weiße Kaninchen abzuschießen.

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