Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

    • Offizieller Beitrag

    Kündigungsschutzgesetz (KSchG)



    §1 Formvorschrift


    Eine Kündigung muss stets in Textform erfolgen



    §2 Kündigungsgrund


    Eine Kündigung muss stets mit einer Personenbezogenen oder einer Betriebsbedingten Kündigung einhergehen.

    Die personenbezogene Kündigung kann nur mit einer vorherigen Abmahnung mit gleichem Vergehen erfolgen.



    §3 Kündigungsfrist


    Bei einer Personenbezogenen Kündigung ist eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.

    Bei einer Betriebsbedingten Kündigung ist keine Kündigungsfrist einzuhalten.

    Allerdings ist ein entsprechender Sozialplan mit einer Kopie der Betriebsbedingten Kündigung bei der Division of Corporations einzureichen.



    §4 Abfindungsanspruch


    Jeder Arbeitnehmer der min 7 Tage bei einem Unternehmen tätig ist, hat Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung.

    Sollte die Abfindungshöhe dem Arbeitnehmer nicht entsprechen, kann dieser innerhalb von 14 Tagen Klage einreichen.



    §5 Kündigungseinspruch


    Bei Einspruch gegen eine Kündigung durch den Arbeitnehmer, kann dieser diesen Kündigungseinspruch beim Betriebsrat oder bei einem Anwalt innerhalb von 14 Tagen einreichen.



    §6 Kündigungsaufhebung


    Kündigungen können rückwirkend von der Division of Corporations aufgehoben werden.



    §7 Regelung für Kurzarbeiter


    Kurzarbeiter, die bis zu einem Monat bei einem Unternrhmen angestellt sind, sind vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen.

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