Luft- und Wasserweggesetz (LWVG)

    • Offizieller Beitrag

    Luft- und Wasserweggesetz (LWVG)



    §1 Führungslizenzen von Luft & Wasserfahrzeugen


    Zum Führen von Luft- oder Wasserfahrzeugen ist ein jeweiliger Führerschein benötigt.


    1. Zum Führen von Helikoptern ist ein Helikopterflugschein nötig.

    2. Zum Führen von Flugzeugen ist ein Pilotenschein nötig.

    3. Zum Führen von Segelbooten benötigen Sie einen Segelschein.

    4. Zum Führen von motorbetriebenen Booten benötigen Sie einen Bootsschein.



    §2 Mindestflughöhe


    Für Luftfahrzeuge gilt eine Mindestflughöhe von:


    1. Innerorts 2,000 Yards oberhalb des Meeresspiegels.

    2. Außerorts 400 Yards oberhalb des Meeresspiegels.

    Ausnahmen bestehen für die Einsatzkräfte des LSPD und des LSFD, innerhalb von Einsatzlagen.



    §3 Landung innerhalb geschlossener Ortschaften


    Landung von Luftfahrzeugen sind nur außerhalb geschlossener Ortschaften auf ausgewiesenen Flächen genehmigungsfrei gestattet.

    Für Landungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist eine Sondergenehmigung nötig.

    Die nur in Notfällen durch das LSPD gestattet wird. Ausgenommen hiervon sind das LSPD und das LSFD wenn Einsatzlagen dies erforderlich machen.



    §4 Transport von Wasserfahrzeugen


    Der Transport von Wasserfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist nur mittels dafür vorgesehenen Anhänger gestattet.



    §5 Wassern von Wasserfahrzeugen


    Wasserfahrzeuge dürfen nur an verkehrsberuhigten Stellen ins Wasser gelassen werden. Die Transportfahrzeuge müssen dann auf einen ausgewiesenen Parkplatz in der Nähe oder am Straßenrand, solange es keine Behinderung des Verkehrs darstellt, abgestellt werden.



    §6 Meldepflicht


    1. Luftfahrzeuge müssen sich ab Motorstart auf der Lakeside-Radar-Frequenz von 81,0 MHz mit ihrem Rufnamen melden.

    2. Luftfahrzeuge müssen folgendes melden:

    a) Motorstart mit Position

    b) Befahren und Verlassen von Pisten

    c) Abflug und Abflugrichtung von aktiver Piste

    d) Landeanflug, Anflugsrichtung und Entfernung zur angeflogenen Piste

    e) Sichtkontakt mit Verkehr

    f) Sicherheitsrelevante Informationen

    3. Anweisungen durch staatliche Organisationen zum Eingriff in den Luftverkehr sind Folge zu leisten.

    4. Funkverkehr muss kurzgehalten werden und der Phraseologie entsprechen (Ziel (wenn vorhanden), eigener Rufname, Mitteilung).



    §7 Verkehrsvorschriften


    1. Pisten:

    a) Bei wartenden Ankünften und Abflügen müssen sich Ankünfte und Abflüge bei der Nutzung der Piste abwechseln.

    b) Es darf sich nur ein Luftfahrzeug auf der Piste befinden.

    2. Rollwege:

    a) Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Knoten (34,5 mph).

    b) Es muss immer eine eigene Flugzeuglänge von Luftfahrzeugen vor einem Abstand gehalten werden.

    c) Auf Rollwegen gilt Rechts vor Links.

    3. Luftraum:

    a) Luftfahrzeuge müssen mindestens 200 Yards Abstand voneinander einhalten.

    b) Flugverbotszonen dürfen nicht beflogen werden.

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