Medizinische Grundverordnung (MzGv)
§1 Krankenversicherung
Jeder Bürger der Stadt Lakeside ist dazu berechtigt sich bei einer Krankenkasse für den Fall einer Krankheit zu versichern.
§2 Recht auf Notfallbehandlung
Jeder Bürger hat das Recht in einem medizinischen Notfall vom LSFD eine Behandlung zu erhalten, welchen den Erhalt des Lebens und die Linderung des Leidens vorsieht. Der Patient ist dann dazu verpflichtet dies vor Ort zu bezahlen. Kann er dies nicht, hat das LSFD die Möglichkeit ihm eine Frist von 3 Tagen zu setzen. Sollte er diese nicht einhalten, kann das LSFD die zukünftigen Behandlungen auch im Notfall verweigern.
§3 Recht auf Ablehnung der Behandlung
Jeder Bürger, welcher Zurechnungsfähig ist und über keinen rechtlichen Vormund verfügt, kann die Behandlung verwehren. Die Ärzte tragen ab diesem Moment keine Verantwortung für weiterführende Schäden.
§4 Recht auf Mitbestimmung der Behandlung
Jeder Bürger, welcher Zurechnungsfähig ist und über keinen rechtlichen Vormund verfügt, kann bestimmte Therapiemöglichkeiten ablehnen. Der Arzt ist dann dazu angehalten einen alternativen Behandlungsweg zu finden.
§5 Verständliche Erläuterung
Jeder Mediziner ist dazu angehalten die bevorstehenden Behandlungsschritte so verständlich wie möglich dem Patienten zu erläutern.
§6 Recht auf Verweigerung der Behandlung
Die Mediziner haben das Recht die Behandlung von aggressiven oder gewalttätigen Patienten zu verweigern. Ebenfalls haben niedergelassene Ärzte das Recht die Behandlung von zahlungsunfähigen Patienten abzulehnen, unter Berücksichtigung §2.
§7 Schweigepflicht
Jeder Mediziner ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Sie umfasst jede Information über den Patienten und jede verbal oder nonverbal ausgetauschte Information. Die Schweigepflicht gilt auch noch nach dem Tod des Patienten fort.Von der Schweigepflicht entbunden ist der Mediziner nur bei einer Schweigepflichtentbindungserklärung oder eines rechtlichen Beschlusses.
§8 Entbindung der Schweigepflicht
Der Patient kann jederzeit den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Dies bedarf nicht unbedingt einer schriftlichen Form, sollte es unabhängige dritte Zeugen geben, welche die Entbindung bezeugen können.
§9 Krankenakten Pflicht
Jedes Krankenhaus und jeder niedergelassene Arzt ist dazu verpflichtet über jeglichen Patienten eine Akte zu führen, welche jede Behandlung dokumentiert.
§10 Verschreibungspflichtige Medikamente
Jeder Mediziner mit einer abgeschlossenen Approbation ist dazu berechtigt verschreibungspflichtige Medikamente auszugeben und zu verschreiben.
§11 Hygiene
Jeder Mediziner verpflichtet sich die Instrumente steril und sauber zu halten. Spritzen, Nadeln, Verbandsmaterial und Einmal Mittel sind nach der Verwendung fachmännisch zu entsorgen.