Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§1
Wer in einem unbefristeten oder in ein befristeten Arbeitsverhältnis seit mindestens einem Monat beschäftigt ist, ist berechtigt, Mutterschaftsurlaub einzureichen.
§2
Der Mutterschaftsurlaub muss mindestens 14 Tage vor Geburt des Kindes in Textform eingereicht werden.
§3
Der Mutterschaftsurlaub gilt ab der Geburt des Kindes bis maximal zu einem Kindesalter von 3 Monaten.
§4
Der Mutterschaftsurlaub muss vom Arbeitgeber binnen 7 Tagen genehmigt werden.
§5
Während des Mutterschaftsurlaubs muss der Mutter volles Gehalt gezahlt werden.
§6
Für die werdende Mutter besteht Kündigungsschutz ab der Kenntnis über die Schwangerschaft durch den Arbeitgeber bis zu einem Kindesalter von 3 Monaten.