Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
§1 Überwachung des Handels
Die Überwachung des Handels an einem geregelten Markt, an einem multilateralen Handelssystem und an einem organisiertem Handelssystem wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durchgeführt.
§2 Der Handel
Der Handel mit Wertpapieren darf nur durch lizenzierte Depots durchgeführt werden.
Der Handel mit Wertpapieren darf nur durch volljährige Personen erfolgen
Der Wertpapierhandel durch Insiderinformationen ist nicht gestattet
Als Privatperson ist es nicht gestattet mit Wertpapieren des eigenen Unternehmens zu handeln.
§3 Leitzins
Der Leitzins wird durch die USZB bestimmt.
§4 Zahlungsunfähigkeit
Bei Zahlungsunfähigkeit ist die Depotgesellschaft berechtigt das Depot zu sperren nach Ablauf einer 7 tägigen Frist ist die Depotgesellschaft berechtigt das Depot aufzulösen.
Bei unzureichender Depot Deckung kann statt der Erhebung der Depotgebür oder anstatt der Erhebung der Tagessteuer das Depot gesperrt werden. Eine Rückerstattung der Wertpapiere kann nicht veranlasst werden.
Bei unzureichender Kontodeckung kann der Versicherungsschutz rückwirkend aufgehoben werden
§5 Kryptowährung
Die Nutzung von Kryptowährungen zu Illegalen Zwecken ist untersagt
§6 Subventionen
Die Einreichung von Infrastrukturinvestments, Crowdfunding, Crowdlending und Crowdinvesting wird durch die Stadtkasse subventioniert und von der Federal Financial Supervisory Authority bearbeitet.
Baufinanzierungs-Projekte werden von der Stadt subventioniert.
§7 Wucherzinsen
Kredite mit Wucherzinsen, die den Zinssatz von 25% übersteigen, sind untersagt.
§8 Freistellungsaufträge
Freistellungsaufträge werden pro Tag berechnet.
§9 Kirchensteuer
Die Befreiung der Kirchensteuer kann per Antrag an jeder lokalen Kirche durchgeführt werden.
§10 Versicherungspflicht
Es besteht eine KFZ Haftpflicht Versicherungspflicht. pro Kraftfahrzeug.
Es besteht eine Tierhalter Haftpflicht Versicherungspflicht für Hunde und Pferdebesitzern.
Für Jäger besteht eine Jagd Haftpflicht Versicherungspflicht.
Es besteht eine Pflicht für Privatpersonen zur Privaten Pflegepflichtversicherung.
Es besteht eine Pflicht für Privatpersonen zur Privaten Haftpflicht Versicherung.
§11 Bausparen
Bausparkonten, Baufinanzierungsdarlehen, und Turbodarlehen müssen zu wohnwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.